AGB | Garantie/Reklamation

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(gültig ab 01.05.2023r.)

1. Allgemeines


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fabryka Mebli Biurowych MARO sp. z o.o.
gelten für alle Verkaufsverträge der Firma Fabryka Mebli Biurowych MARO sp. z o.o.
(nachstehend „MARO“, „Fabryka Mebli Biurowych MARO sp. z o.o.“, „wir”, „uns“ genannt)
mit Frimensitz in Polen, 62-052 Komorniki, ul. Fabianowska 100.


2. Geltungsbereich


2.1. Die Ware und die Dienstleistungen von MARO werden ausschließlich auf der Basis der
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert. Die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen auch dann, wenn sie in
Einzelfällen nicht noch einmal explizit genannt werden. Die von den vorliegenden
Geschäftsbedingungen abweichenden allgemeinen Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers, deren Anwendung von MARO hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird,
sind nicht bindend, auch wenn MARO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Das betrifft
auch den Fall, in dem MARO in Kenntnis abweichender allgemeiner Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausgeführt hat. Die
allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind für MARO nicht bindend auch
in dem Fall, wenn sie von den gesetzlichen Regelungen abweichen – unabhängig von den
Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf.
2.2. Die vorliegenden Bedingungen verlieren ihre Wirksamkeit, sobald sie von MARO durch
neue ersetzt werden.


3. Angebot und Vertragsabschluss


3.1. Informationen, Preislisten oder andere Werbe- und Handelsunterlagen, die an einen nicht
bestimmten Empfänger gerichtet sind, stellen kein Angebot dar, sondern lediglich eine
Einladung zur Verhandlung.
3.2. Die Lieferung der Ware erfolgt auf der Basis einer schriftlichen Bestellung, in der die
Bedingungen ihrer Ausführung genannt werden, insbesondere eine genaue Bestimmung
des Sortiments, der Menge und der Farbe der bestellten Ware. Bedingungen, die nicht
schriftlich festgelegt wurden, gelten als nicht vorbehalten.
3.3. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn eine "Auftragsbestätigung" (AB) oder eine
automatisch generierte E-Mail-Bestätigung an den Auftraggeber geschickt wird.
3.4. Die Anfertigung der bestellten Ware erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der
„Auftragsbestätigung“ oder einer E-Mail-Bestätigung.
3.5. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, gutachterlichen Stellungnahmen und anderen
Dokumenten, die dem Auftraggeber beim Vertragsabschluss vorgelegt oder zur
Verfügung gestellt wurden, behält sich MARO Eigentumsrechte, Urheberrechte sowie
Patent- und Gebrauchsmusterschutz vor. Die vorgenannten Dokumente sind
ausschließlich für die mit dem Angebot verbundenen Zwecke bestimmt und dürfen ohne
vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von MARO weder ganz noch
teilweise vervielfältigt oder außenstehenden Dritten zugänglich gemacht werden.


4. Preis und Zahlung


4.1. Alle von MARO angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Sofern im Angebot von MARO nicht anders angegeben wurde, sind
Transportkosten (die Preise gelten ab Werk gemäß INCOTERMS 2020), Montagekosten sowie
Kosten für zusätzliche Leistungen nicht im Preis enthalten.
4.2. Der Preis ist ohne Abzüge (Bankgebühren usw.) nach Erhalt der Originalrechnung innerhalb der
auf der Rechnung als Zahlungsdatum angegebenen Frist zu zahlen.
4.3. Bei Zielüberschreitung gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass andere Gründe angegeben
werden müssen. Ab dem ersten Verzugstag ist MARO berechtigt, vertragsmäßige
Verzugszinsen in der Höhe des aktuellen gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen. Im Falle eines
höheren Schadens behält sich MARO das Recht vor, einen zusätzlichen
Schadensersatzanspruch zu erheben. Über die Möglichkeit der Zinsberechnung hinaus ist
MARO berechtigt, den Auftraggeber mit einer Liefersperre zu belegen und weitere Lieferungen
nur dann auszuführen, wenn der Auftraggeber alle fälligen Rechnungen beglichen und
Zahlungen für künftige Lieferungen ordnungsgemäß sichergestellt hat. Sollte der Auftraggeber
die von MARO gestellten Forderungen innerhalb von 14 Tagen nicht erfüllen, hat MARO das
Recht - ohne zusätzliche Fristen anzugeben – von Verträgen zu allen oder manchen noch nicht
realisierten Bestellungen zurückzutreten. Werden von MARO die oben genannten Rechte in
Anspruch genommen, so entstehen seitens des Auftraggebers keine Ansprüche gegen MARO.
4.4. Unabhängig von den Hinweisen des Auftraggebers werden Zahlungen nach der Reihenfolge
ihrer Fälligkeit angerechnet. Bei zusätzlichen Kosten und Verzugszinsen ist MARO unabhängig
von den Hinweisen des Auftraggebers dazu berechtigt, die geleisteten Zahlungen zuerst auf die
Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.5. Sollten MARO Umstände bekannt werden, die auf die Insolvenz oder mangelnde
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hinweisen oder der Auftraggeber in Verzug mit Zahlungen
gerät oder ein Insolvenzantrag gegen den Auftraggeber gestellt wurde oder ein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichsverfahrens eingereicht wurde, hat MARO das Recht, die Ausführung
der Bestellungen, die schon eingegangen, aber noch nicht ausgeführt worden sind, einzustellen
und weitere Bestellungen nur dann auszuführen, wenn der Auftraggeber von MARO bestimmte
Sicherheiten vorgelegt oder eine Vorauszahlung geleistet hat. Sollte der Auftraggeber den
Aufforderungen von MARO nicht nachkommen, behält sich MARO das Recht vor, von allen
Verträgen zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche diesbezüglich gegen
MARO zu.
4.6. Nimmt der Auftraggeber das Recht in Anspruch, vom Vertrag zurückzutreten, so ist er
verpflichtet, die von MARO getragenen und belegten Aufwendungen zurückzuerstatten. Das
Recht auf weitere Schadensersatzansprüche seitens MARO bleibt hiervon unberührt. Unter
den oben genannten Umständen ist MARO auch dazu berechtigt, den Weiterverkauf unserer
Ware durch den Auftraggeber zu untersagen und nicht bezahlte Ware auf Kosten des
Auftraggebers abzuholen.
4.7. Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur im Fall seiner durch ein Gericht rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegenüber MARO zu oder dann wenn MARO der Aufrechnung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dem Auftraggeber steht allerdings kein
Aufrechnungsrecht hinsichtlich der durch Abtretung erworbenen Forderungen zu. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, aus irgendeinem Grund Zahlungen einzustellen.
4.8. Der in der Preisliste angegebene Preis für die BookinGO-Dienstleistung ist ein Basispreis und
bedarf bei jeder Bestellung einer schriftlichen Bestätigung. Für den Betrieb der Produkte aus
der Kollektion BookinGO ist der Kauf der BookinGO-Dienstleistung erforderlich.


5. Beschaffenheit der Ware


5.1. Informationen über die Beschaffenheit der Ware sind in den am Tag des
Vertragsabschlusses gültigen Produktbeschreibungen enthalten, die jederzeit bei MARO vor
Ort überprüft oder auf Wunsch des Auftraggebers jederzeit an ihn gesendet werden
können.
5.2. MARO ist nicht verantwortlich für die Vollständigkeit und für die Kompatibilität der Ware
mit der Innenausstattung der Räume, für die die Ware bestimmt ist.
5.3. MARO haftet nicht für eventuelle Schäden, die entstehen, wenn die vom Auftraggeber
bestellte Ware nicht für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmt wird oder unter
ungewöhnlichen Bedingungen benutzt wird.
5.4. MARO haftet nicht dafür, dass sich einzelne Chargen in den Farbtönen voneinander
geringfügig unterscheiden können. MARO haftet nicht für Farbveränderungen, die von den
atmosphärischen Bedingungen abhängig sind, insbesondere, wenn die Lichteinstrahlung
unterschiedlich ist.
5.5. MARO haftet nicht für geringfügige Abweichungen in den Maßen der bestellten Ware. Die
zulässige Toleranz beträgt +/- 1cm für Holz- und Metallelemente und +/-3cm für
stoffbezogene Elemente.
5.6. MARO ist nicht für die Montage der Ware verantwortlich, sofern im Vertrag oder in der
Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart wurde.
5.7. MARO übernimmt auch keine Verantwortung für die Nützlichkeit der Ware, die vom
Auftraggeber bei MARO bestellt wurde, um das vom Auftraggeber beabsichtigte
Wirtschaftszweck zu erreichen. MARO setzt voraus, dass der Auftraggeber die
Nutzungsbedingungen der Ware und die Räumlichkeiten richtig eingeschätzt hat und die
Räume, in denen sich die Ware befinden soll, zweckmäßig entworfen hat.
5.8. Eine unsachgemäße Verwendung von MARO Produkten sowie deren fehlerhafter Aufbau
und Montage können sich negativ auf die Beschaffenheit und die Verwendbarkeit der
Produkte auswirken. Die Aufbauschemata und die Montageanweisungen von MARO sollen
immer genau befolgt werden. Die vorgenannten Unterlagen werden dem Auftraggeber auf
Anfrage zur Verfügung gestellt.


6. Beschaffenheit der Dienstleistungen BookinGO


6.1. Der technologische Partner von MARO, der die BookinGO-Dienstleistungen implementiert
und der Garant dieser Dienstleistungen ist, ist die Firma EVEO sp. z o.o. mit Firmensitz in 30-
633 Kraków, ul. Walerego Sławka 3A, NIP: 6762363773, REGON: 120580987 (nachstehend
‘Eveo’ genannt).
6.2. Für die Dauer der Implementierung und für eventuelle Garantieleistung/SLA für das System
ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Fernzugriff auf das System zu sichern.
6.3. Die Haftung von Eveo und von MARO aus Gewährleistung ist ausgeschlossen. Die
Gesamthaftung für alle Ansprüche, die sich aus der Ausführung des Angebotes ergeben, ist
auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt und umfasst nur den tatsächlichen Schaden.
Weder Eveo noch MARO haften für entgangenen Gewinn, sofern kein Schaden entstanden
ist.
6.4. Die Lizenz- und Garantiebedingungen für die Software sind über den nachstehenden Link
abrufbar. Mit der Bestellung bestätigt der Auftraggeber, dass er diese Bedingungen
gelesen hat und sie akzeptiert.


Die Lizenz- und Garantiebedingungen


6.5. Im Falle eines Fehlers ist der Auftraggeber verpflichtet, die erste Überprüfung des
gemeldeten Problems vorzunehmen, um einen Fehler seitens des Nutzers/des
Auftraggebers oder seiner abhängigen IT-Systemen auszuschließen.
6.6. Eveo führt im Rahmen des Projekts für die vom Auftraggeber genannten Personen eine
maximal zweistündige Schulung in der Verwaltung und in der Bedienung des Systems durch.
Die Schulung wird von Eveo für nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig durchgeführt.
6.7. Technische Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Systems, die der
Auftraggeber zu erfüllen hat, sind über den nachstehenden Link abrufbar:


Technische Anforderungen


6.8.
Der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche ist Eveo.


7. Liefer- und Leistungstermin


7.1. MARO ist nur dann zur Lieferung der Ware verpflichtet, wenn unser Angebot, der Vertrag
oder die Auftragsbestätigung von MARO dies vorsieht.
7.2. Der Liefertermin wird in der von MARO zugesandten Auftragsbestätigung angegeben. Es ist
zugelassen, die Lieferung per Telefon oder E-Mail anzukündigen. Eine Direktlieferung der
Produkte an den von dem Auftraggeber angegebenen Endempfänger muss bei der Bestellung
mitgeteilt und mit MARO vereinbart werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MARO
schriftlich die Lieferanschrift und die Kontaktperson mitzuteilen, die zur Entgegennahme der
Produkte berechtigt ist, unter Angabe von Vornamen, Nachnamen, Telefonnummer und EMail-
Adresse.
7.3. MARO trifft die Auswahl des geeigneten Transportmittels für die Lieferung der Bestellung.
Sollten sich seitens des Auftraggebers besondere Anforderungen an das Transportmittel
ergeben, können nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzliche Kosten berechnet
werden.
7.4. Die Ware wird in einer von dem Lieferanten bestimmten Weise verpackt, gekennzeichnet
und beschrieben. Die Art und Weise der Verpackung kann bei einzelnen Lieferungen
unterschiedlich sein.
7.5. Nur bei Eigentransport von MARO haftet MARO für Transportschäden, die durch
Beschädigung oder Verschmutzung der Ware infolge unsachgemäßer Verpackung oder
wegen mangelnden Schutzes während des Transports entstanden sind.
7.6. MARO haftet nicht für Schäden, die während der Einlagerung der Ware im Lager des
Auftraggebers entstanden sind.
7.7. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben wurde, wird aufgrund der Eigenschaften der
Produkte vorausgesetzt, dass die in der Bestellung angegebene Entladestelle mit einem LKW
erreichbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MARO über alle Straßenbeschränkungen
sowie alle technischen und infrastrukturellen Beschränkungen zu informieren, die die
Lieferung an sein Lager oder an das Lager des Endempfängers verhindern könnten. Liegt das
Lager des Auftraggebers oder die Entladestelle bei dem Endempfänger in einem für
Straßenverkehr gesperrten Gebiet oder in einem Gebiet, in dem der Verkehr von
Lieferfahrzeugen verboten ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, einen anderen Lieferort
anzugeben. Sollten für die Lieferungen besondere Genehmigungen erforderlich sein, sind
diese vom Auftraggeber einzuholen. Die Nichteinhaltung der oben angeführten
Informationspflichten berechtigt MARO, dem Auftraggeber die Kosten für die nicht erfolgte
Lieferung in Rechnung zu stellen.
7.8. Auf Wunsch des Auftraggebers und unter ausdrücklicher Zustimmung von MARO kann
MARO den Transport der Ware (durch einen Frachtführer oder einen Spediteur) auf Kosten
des Auftraggebers veranlassen. Die in diesem Fall von MARO getragenen Transportkosten
werden von MARO an den Auftraggeber weiterberechnet und in Rechnung gestellt. Diese
Lieferart berührt nicht die Wirksamkeit der geltenden EXW-Bedingungen (Incoterms 2020),
insbesondere nicht die Tatsache, dass die Lieferung mit der Übergabe der Ware an den
Frachtführer (Spediteur) als erfolgt gilt. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Verlustes
oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über.
7.9. Es ist zugelassen, den in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin durch den
Auftraggeber zu ändern. Wird diese Änderung nicht später als 48 Stunden nach
Bestellungseingang durch den Auftraggeber vorgenommen, hat sie keine finanziellen Folgen.
Bei einer später vorgenommenen Änderung des Liefertermins durch den Auftraggeber
behält sich MARO das Recht vor, dem Auftraggeber alle mit dem Beginn des
Produktionsprozesses für diese Bestellung anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die
Höhe der entstandenen Kosten wird MARO dem Auftraggeber innerhalb von 5 Arbeitstagen
ab dem Zeitpunkt der Terminänderung mitteilen.
7.10. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände,
die MARO nicht zu vertreten hat, wie z. B. Nichtbelieferung seitens unserer Lieferanten,
Betriebsstörungen verursacht durch Feuer, Wasser und andere Umstände, Ausfall von
Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Material- und Energiemangel,
Transportstörungen, Maßnahmen staatlicher Behörden (auch wenn die oben genannten
Umstände bei MARO Lieferanten eintreten) – behält sich MARO das Recht vor - soweit
MARO infolge der oben genannten Umstände ohne unser Verschulden nicht imstande ist,
seine Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen - den Liefer- oder Leistungstermin um den
Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. In
jedem Fall steht dem Auftraggeber das Recht zu, MARO eine Nachfrist von mindestens 2
Wochen in schriftlicher Form zu setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mindestens 3
Wochen überschritten worden ist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der
Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Abnahme der Ware selbst verzögert. Dem
Auftraggeber stehen diesbezüglich keine Ansprüche gegen MARO zu.
7.11. Teillieferungen sind zugelassen. Falls die Bestellung von MARO teilweise realisiert wurde,
steht dem Auftraggeber die oben genannte Berechtigung (insbesondere das Rücktrittsrecht)
ausschließlich in Bezug auf die bisher nicht realisierten Teile der Bestellung zu.
7.12. Falls die bestellte Ware durch den Auftraggeber nicht termingerecht abgeholt wird, nach
vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
für Warenabnahme, ist MARO berechtigt, diese Ware freihändig zu verkaufen. Der daraus
resultierende Erlös wird auf unsere Forderung auf Zahlung für die nicht abgeholten Waren
angerechnet. Dies schränkt unser Recht nicht ein, weitgehende Ansprüche gegen den
Auftraggeber geltend zu machen, insbesondere im Fall der eventuellen Differenz.
7.13. Wird der vereinbarte Liefertermin infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, ist der
Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf der im Punkt 7.10. bestimmten Nachfrist lediglich
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche zu erlangen. Der
Schadenersatz erstreckt sich auf typische und beim Vertragsschluss vorhersehbare Schäden
und beträgt maximal 1% des Nettobetrags für jede vollendete Woche des Verzugs, jedoch
nicht mehr als 5% des Nettobetrags. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu,
wenn er sich selbst mit der Warenabnahme in Verzug befindet.


8. Montageleistungen von MARO


8.1. Ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, dem Angebot oder der
eingereichten Bestellung, dass MARO gegenüber dem Auftraggeber neben der
Warenlieferung auch den Entladeservice, den Montageservice, den Anschlussservice, die
Inbetriebnahme oder eine andere Dienstleistung im Zusammenhang mit der gelieferten
Ware zu erbringen hat, so gelten für die Erbringung dieser Dienstleistung durch MARO die
Bestimmungen dieses Abschnitts.
8.2. Werden im Zuge der Leistungserbringung Arbeiten erforderlich, die in der Auflistung der
geplanten Arbeiten, die der Vergütung zugrunde liegen, nicht vorgesehen waren, kann
MARO eine entsprechende Erhöhung der Vergütung verlangen. Vor der Ausführung
zusätzlicher Arbeiten ist MARO verpflichtet, eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers
zur Durchführung dieser Arbeiten einzuholen.
8.3. Werden im Zuge der Leistungserbringung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte
Materialien verwendet, so haftet MARO nicht für ihre Beschaffenheit und ihre
Verwendbarkeit zur Leistungserbringung. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet,
diese Materialien in angemessener Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen, so dass sie
für die Ausführung der Leistung geeignet sind und ihre Verwendung für den vorgesehenen
Einsatz gesetzlich zugelassen ist.
8.4. Werden Bedingungen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung
ermöglichen, von dem Auftraggeber nicht geschaffen (insbesondere: fehlende
Montagestelle, Abwesenheit eines Beauftragten des Auftraggebers vor Ort bei der
Ausführung der Arbeiten), so stellt MARO dem Auftraggeber unvorhergesehene
Mehrkosten (für zusätzliche Fahrten des Montageteams, Unterkunft, Vergütung der
Mitarbeiter) in Rechnung, bis die Bedingungen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der
Dienstleistung ermöglichen, vollständig geschaffen werden.
8.5. Die Ausführung der Leistung wird durch ein entsprechendes, von Vertretern beider Parteien
unterzeichnetes Abnahmeprotokoll bestätigt. Im Protokoll werden alle eventuellen
Vorbehalte des Auftraggebers, Mängel und Fehler aufgeführt. Enthält das
Abnahmeprotokoll keine Vorbehalte, so wird angenommen, dass die Arbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt wurden und dass die erbrachte Leistung allen Anforderungen
des Auftraggebers entspricht.
8.6. Für eine ordnungsgemäße Entladung ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern die
Parteien nicht anders vereinbart haben.


9. Speditionsgebühren


9.1. Die Basis- und Zusatzgebühren für Lieferungen in Europa sind in Anlage 1 enthalten.
9.2. Die Basis- und Zusatzgebühren für Lieferungen in Polen sind in Anlage 2 enthalten.
9.3. Als verlängerte Entladezeit bei dem Kunden gilt:
- bei Komplettladungen (FTL) - eine Entladung, die über 4 Stunden dauert,
- bei Teilladung (LTL) - eine Entladung, die über 1,5 Stunden dauert.
9.4. Für verlängerte Entladezeiten ist MARO berechtigt, dem Auftraggeber die in der Anlage 1
für Lieferungen in Europa bzw. die in der Anlage 2 für Lieferungen in Polen genannte
Gebühr in Rechnung zu stellen.


10. Gefahrübergang


10.1. Falls es nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragsgegenstand auf MARO
Kosten und Gefahr an den vom Auftraggeber benannten Ort geliefert wird, geht das Risiko
eines versehentlichen Verlusts oder einer Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber
über, sobald die Ware an die für den Transport verantwortliche Person übergeben wurde
oder sobald die Ware zwecks Versendung unser Produktionswerk/Lager verlassen hat,
gleichgültig ob der Transport mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt oder MARO
einen Dritten mit dem Transport beauftragt hat, und gleichgültig ob die Transportkosten von
MARO getragen werden. Die Umladung der Ware liegt in der Verantwortung des
Auftraggebers.
10.2. Verzögert sich die Abholung der Ware aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht
das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware mit dem Moment der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.


11. Haftung für Mängel


11.1. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend zu
machen, wenn er die Verpflichtung erfüllt hat, das Liefergegenstand zu untersuchen und
MARO gemäß dem Gesetz und/oder gemäß den vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen über festgestellte Mängel zu informieren. Der Auftraggeber wird
MARO innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich über sichtbare
und erkennbare Mängel informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die festgestellten
Mängel detailliert zu beschreiben. Über versteckte Mängel oder Mängel, die bei einer
ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchung nicht festgestellt werden können,
informiert der Auftraggeber MARO in schriftlicher Form innerhalb von 5 Arbeitstagen ab
dem Datum der Feststellung des Mangels. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zur
Verwirkung der Gewährleistungsrechte für die davon betroffenen Mängel. Durch
Untersuchung von gerügten Mängel oder Vornahme von Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass MARO eine
Einwendung verspäteter oder fehlerhafter Mängelrüge erhebt.
11.2. MARO ist nicht verantwortlich für Mängel und Fehler, die durch natürliche Abnutzung,
durch Nichteinhaltung der gegebenen Hinweise und durch unbefugte Änderungen an der
gelieferten, montierten und/oder gebrauchten Ware entstanden sind. Dies gilt auch für
fehlerhafte Montage der Ware durch den Auftraggeber oder durch Dritte sowie für
unsachgemäße Verwendung, Entladung und Lagerung der Ware.
11.3. Unsere Gewährleistungshaftung erlischt nach 1 (einem) Jahr ab dem Tag der
Warenabnahme durch den Auftraggeber. Wird ein Mangel festgestellt, verpflichtet sich
MARO nach seiner Wahl, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ware zu liefern. Im
Fall, wenn die Ware bereits zweimal erfolglos repariert oder ersetzt wurde, kann der
Auftraggeber eine proportionale Preisminderung beantragen oder vom Vertrag
zurücktreten, wobei eventuelle weitere Ansprüche dem Auftraggeber ausschließlich im
Abschnitt 12 genannten Umfang zustehen.
11.4. Bei Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers, die mit der Verpflichtung zur
Festlegung einer angemessenen Frist verbunden sind, gilt die Frist als angemessen, wenn
sie mindestens 30 Werktage beträgt. MARO kann es verweigern, einen Mangel zu
beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden wäre. Als unverhältnismäßig hohe Kosten sind insbesondere die Kosten
anzusehen, die 30% des Marktwertes der verkauften Ware übersteigen.
11.5. MARO trägt alle zum Zwecke einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien
Ware erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit
sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem
Lieferort verbracht wurde. Ersetzte Waren werden unser Eigentum.
11.6. Wird der Mangel nicht festgestellt, trägt der Auftraggeber alle Kosten der
Warenuntersuchung.
11.7. Gewährleistungsansprüche gegen MARO kann nur unmittelbar der Auftraggeber geltend
machen; diese Ansprüche dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
11.8. Bei unwesentlichen Mängeln steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag
oder Verweigerung der Warenannahme nicht zu.
11.9. Sollte von MARO eine Garantie für die verkaufte Ware gewährt werden, werden die
Garantiebedingungen in einem separaten Garantieschein festgelegt. In den im
Garantieschein nicht geregelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen der
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung.


12. Schadenersatzansprüche


12.1. Soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt ist,
haftet MARO ausschließlich wegen Verletzung wesentlicher, vertraglicher,
außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und zwar nur bei unserem Vorsatz oder
unserer grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer
Bevollmächtigten, Handelsvertreter und Personen, die von MARO mit Erfüllung der
Pflichte beauftragt wurden. Unter Berücksichtigung der unten angeführten
Haftungsbegrenzungen haften wir für einen nachgewiesenen Schaden nur in dem Umfang,
wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe - als typische Folge der
Pflichtverletzung - für MARO bei Vertragsschluss voraussehbar und für den Auftraggeber
nicht abwendbar war.
12.2. MARO haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.
Insbesondere haftet MARO nicht für entgangenen Gewinn und sonstige
Vermögensschäden des Auftraggebers und seiner Geschäftspartner sowie für culpa in
contrahendo.
12.3. Die Beweislast, dass der Mangel schon vor dem Gefahrübergang oder auf eine in der
verkauften Sache bereits vorher bestehende Ursache zurückzuführen ist, trägt der
Auftraggeber.
12.4. Eine andere als auf Schuldprinzip basierende Haftung für Schaden wird ausgeschlossen,
soweit dieser Ausschluss rechtlich zulässig ist.
12.5. MARO haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder die Fehlfunktion der
Applikation BookinGO oder durch einen erfolgreichen Cyber-Angriffsversuch auf Elemente
des Systems BookinGO entstanden sind. Insbesondere haftet MARO nicht für
entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers und seiner
Geschäftspartner sowie für culpa in contrahendo.


13. Eigentumsvorbehalt


13.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum
der gelieferten Waren geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alle unsere
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm und mit den Unternehmern aus seiner
Kapitalgruppe, sowie Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand
stehen, beglichen werden. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen. Dies
gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders von dem Auftraggeber bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufender Abrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
unserer Saldoforderung.
13.2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist MARO berechtigt, die Ware
sofort zurückzuverlangen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware herauszugeben.
Macht MARO diesen Anspruch geltend, so bleibt die Wirksamkeit des zwischen den
Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages unbeschadet, auch in Bezug auf die
Möglichkeit der Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen. Macht MARO diesen
Anspruch geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn MARO dies
ausdrücklich in Schriftform erklärt.


14. Anwendbares Recht. Gerichtsstand. Erfüllungsort.


Es gilt das Recht der Republik Polen unter Ausschluss der Bestimmungen des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige ordentliche Gericht in
Poznań. MARO ist allerdings berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz/Wohnort zu
verklagen.


15. Gewerbliche Schutzrechte


15.1. Im Falle, wenn MARO nach dem von dem Auftraggeber zugestellten Muster, Modell oder
unter Verwendung des vom Auftraggeber zugestellten Materials den Auftrag ausführt,
stellt der Auftraggeber sicher, dass Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, Rechte aus einer
Erfindung, u.a.) auf dem Gebiet der Republik Polen hierdurch nicht verletzt werden. MARO
wird den Auftraggeber über alle MARO bekannten den Dritten zustehenden und/oder von
Dritten angemeldeten Rechte unterrichten. Der Auftraggeber hat MARO von Ansprüchen
Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu beheben. Werden von einem
Dritten die mit der herzustellenden oder zu liefernden Produkte verbundenen Rechte
erhoben, so ist MARO berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage zwischen
dem Auftraggeber und dem Dritten einzustellen. Sollte durch den Verzug die weitere
Ausführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist MARO zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. In oben erwähnten Fällen stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen
MARO zu.
15.2. Kommt der Vertrag nicht zustande, werden die MARO überlassenen Muster dem
Auftraggeber auf dessen Wunsch zurückgegeben, sonst werden sie von MARO vernichtet.
Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend.
15.3. MARO stehen die Urheber- und andere gewerblichen Schutzrechte zu, insbesondere
unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von MARO oder von einem
Dritten im Auftrag von MARO gestalteten Modellen, Formen, Entwürfen und gelieferter
Ware.


16. Schriftform


Wird in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Schriftform
hingewiesen, ist darunter auch Telefax und E-Mail zu verstehen.


17. Salvatorische Klausel


Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder
Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenige
zulässigen Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen
am nächsten kommen.


18. Sprache


Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in der polnischen Sprache
verfasst und später ins Deutsche übersetzt. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten wird
der Text in der polnischen Sprache als authentisch und wirksam angesehen.

GARANTIE- UND REKLAMATIONSBEDIENUNGEN

(gültig ab 01.08.2023r.)

 

1.Fabryka Mebli Biurowych MARO sp. z o.o. (nachstehend „MARO“ oder „Fabryka MebliBiurowych MARO sp. z o.o.“ genannt) garantiert, dass die Produkte von MAROordnungsgemäß funktionieren.


2.Die vorliegenden Allgemeinen Garantie- und Reklamationsbedingungen sind integrierenderBestandteil von ‚Kaufverträgen‘, ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘, der aktuellen ‚PreislisteMARO‘ sowie von Dienstleistungsverträgen zwischen MARO und dem Auftraggeber undgelten für Produkte und Dienstleistungen von MARO, sofern die Verträge nichts anderesvorsehen.


3.Der räumliche Geltungsbereich der Garantie ist auf die Republik Polen oder auf das Land desAuftraggebers beschränkt.


4.Die Garantiezeit für die Produkte von MARO ist unterschiedlich:
4.1. Die Garantiezeit für ein Standardprodukt beträgt 5 Jahre,
4.2. Die Garantiezeit für ein nicht standardmäßiges Produkt, das nicht in der aktuellenPreisliste enthalten ist, beträgt 1 Jahr,
4.3. Die Garantiezeit für bewegliche Möbelteile (z. B. Rollen, Gasdruckfederelemente, Kunststoffelemente, Schlösser usw.) beträgt 1 Jahr,
4.4. Die Garantiezeit für elektrisches und elektronisches Zubehör wie Bluetooth-, WLAN-Module, Displays, Computer, Silizium-Steuerplatinen, Bedienelemente, Mediaboxen, Steckdosen usw. beträgt 1 Jahr.
4.5. Die Garantiezeit für Elemente natürlichen Ursprungs: Sinter, Furnier, Naturholz, Naturleder usw. beträgt 1 Jahr. Die Garantie umfasst ausschließlich Mängel, die auf Produktions- und/oder Montagefehler zurückzuführen sind, sofern diese Tätigkeiten von MARO durchgeführt wurden. Die Garantie umfasst nicht Materialmängel sowie Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
4.6. Wurde im Kaufvertrag für ein Produkt oder für eine in der Produktkonfiguration enthaltene Komponente eine andere als oben genannte Garantiezeit vereinbart, so gilt die im Kaufvertrag vereinbarte Garantiezeit.
4.7. Die Garantiebedingungen für die Dienstleistung BookinGO wurden unter Punkt 22 festgelegt.


5.Die Garantiereparatur wird nach Erfüllung folgender Voraussetzungen geleistet:
5.1. Übersendung der Reklamationsmeldung an den Vertriebspartner von MARO, der diesenAuftrag ausgeführt hat; oder wenn das Produkt direkt bei MARO gekauft wurde, Übersendung der Reklamationsmeldung auf elektronischem Weg an die E- Mail-Adresse: claims@maro.eu oder über die B2B-Plattform www.shop.maro.eu oder persönliche Übergabe der Reklamationsmeldung am Firmensitz. Das Reklamationsformular ist unter www.shop.maro.eu abrufbar,
5.2. Vorlage des gültigen Kaufbelegs – der Rechnung,
5.3. Übergabe des mangelhaften Produkts an den Vertriebspartner oder an den Firmensitz von MARO. (Das Produkt soll gereinigt, sorgfältig verpackt und gegen Transportschaden gesichert werden).


6. Bei Anlieferung der Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, in Anwesenheit des Zustellers den Zustand und die Anzahl der Packstücke zu überprüfen. Bei einem Transportschaden, falls an der Verpackung oder am Klebeband Beschädigungen sichtbar sind, muss unbedingt beim Wareneingang in Anwesenheit des Zustellers der Inhalt der Sendung auf Schäden und Vollständigkeit überprüft werden, sowie ein Protokoll zu dieser Überprüfung erstellt werden. In diesem Fall sowie im Fall, wenn die auf den Transportdokumenten angegebene Anzahl der Packstücke mit der tatsächlich gelieferten Anzahl der Packstücke nicht übereinstimmt, soll ein Protokoll auf dem Reklamationsformular erstellt werden. Diese Information muss zusätzlich auf dem Transportdokument vermerkt werden. Das Reklamationsprotokoll soll von dem Vertreter des Auftraggebers und von dem Zusteller (dem Fahrer oder dem Kurier) unterschrieben werden.
Wurde der Frachtbrief, der Lieferschein und/oder der Frachtbrief von dem Empfänger vorbehaltlos quittiert, so werden von MARO keine Reklamationen wegen fehlender Packstücke oder wegen Beschädigung der Produkte, die in den im Transport beschädigten Verpackungen geliefert wurden, anerkannt.
6.1. Fehlende Anzahl der Packstücke und Beschädigungen im Transport sollen am Tag der Zustellung reklamiert werden.
6.2. Sollte das Sortiment oder die Anzahl der gelieferten Ware mit der Bestellung nicht übereinstimmen oder gibt es Mängel, die bei der Anlieferung nicht festgestellt werden konnten (die Verpackung war nicht beschädigt), so kann das innerhalb von fünf (5) Werktagen vom Tag der Zustellung reklamiert werden.
6.3. Die Voraussetzung für die Reklamationsannahme sind das ausgefüllte Reklamationsprotokoll sowie Fotos der beschädigten Ware und der Verpackung.
6.4. Bei mangelhafter Ware sollte zusätzlich ein Foto vom Qualität-Check-Etikett zugeschickt werden.
6.5. Die Mängel der Ware sollen von dem Auftraggeber gemäß dem Reklamationsformular beschrieben werden, damit die Reklamationsabwicklung von MARO ohne unnötigen Verzug wegen Ermittlung der Reklamationsursache verlaufen kann. Wird kein Reklamationsprotokoll innerhalb der oben genannten Frist eingereicht, so wird angenommen, dass der Auftraggeber die Lieferung vorbehaltlos hinsichtlich der Menge und Qualität angenommen hat. Der auf der Rechnung angegebene Betrag ist im gegebenen Fall innerhalb der Zahlungsfrist fällig.


7. Die Reklamation wird von MARO innerhalb von fünf (5) Werktagen vom Reklamationseingang überprüft. Innerhalb von dieser Frist wird der Vertreter von MARO den Reklamanten in einer schriftlichen Nachricht an die in der Reklamation angegebene E-Mail-Adresse oder an die Postanschrift über das Ergebnis der Prüfung informieren - ob die Reklamation als berechtigt anerkannt oder abgelehnt wurde sowie wie die Reklamation gelöst wird.


8. Wird die Reklamation von MARO als berechtigt anerkannt, so wird die mangelhafte Ware nach Wahl von MARO repariert oder ersetzt.


9. Bei mangelhafter Ware werden die Mängel von MARO im ersten Schritt beseitigt. Können die Mängel nicht beseitigt werden, wird MARO die Ware durch eine mangelfreie Ware ersetzen.


10. Ist die Beseitigung von Mängeln an der vom Auftraggeber gekauften Ware unmöglich und kann die Ware gegen eine mangelfreie Ware nicht ersetzt werden und ist der Mangel unwesentlich, steht dem Auftraggeber – nach vorheriger Absprache mit MARO – das Recht zur Preisminderung in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert des festgestellten Mangels zu dem Wert der von dem Auftraggeber gekauften Ware steht.


11. Wird die Reklamation wegen Qualitätsmangel von MARO als berechtigt anerkannt, hat MARO das Recht, die Rückgabe der reklamierten Ware zu verlangen. Von den Parteien wird vereinbart, wie, wo und wann die reklamierte Ware abgeholt werden soll. Die Rückgabe erfolgt auf Kosten von MARO. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware für den Rücktransport mindestens auf diese Weise zu sichern, wie die Ware bei Anlieferung gesichert war. Der Rücksendung soll eine Kopie des Reklamationsprotokolls beigefügt werden.


12. Ist der Gegenstand der Reklamation ein Importprodukt und hat es MARO nicht vorrätig, so wird dieses Element unverzüglich ersetzt, sobald es an MARO geliefert wird. Der Auftraggeber wird in diesem Fall schriftlich über den voraussichtlichen Termin der Reklamationslösung informiert.


13. Wird die Herausgabe des mangelhaften Produkts oder des reklamierten Teils zwecks Reparatur bei MARO verweigert oder wird die Reparatur in den Räumlichkeiten des Auftraggebers verhindert, so wird MARO von der Erfüllung der Garantiepflichten befreit. Gleichzeitig hat das den Verzicht auf alle Garantieansprüche seitens Auftragsgebers zur Folge.


14. Wird die Reklamation abgelehnt, so bekommt der Auftraggeber eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der Reklamation und die Ware wird auf Kosten des Auftraggebers an die Verkaufsstelle zurückgeschickt.


15. Wird die Reparatur durch unbefugte Personen durchgeführt oder werden bei der Reparatur nicht originale Ersatzteile verwendet, hat das einen Garantieverlust zur Folge.


16. Ein Garantiefall berechtigt den Auftraggeber nicht zu Ansprüchen auf entgangenen Gewinn und Schadenausgleich wegen Folgeschäden durch Nutzungsausfall.


17. MARO behält sich vor, Änderungen und Modernisierungen bei der Reparatur vorzunehmen, die keinen Einfluss auf das Aussehen und die Funktionalität des Produktes haben.


18. Alle mangelhaften Produkte oder Produktteile, die ausgetauscht worden sind, werden das Eigentum von MARO. Sollte die reklamierte oder beschädigte Ware vom Auftraggeber nicht zurückgegeben werden, hat MARO das Recht, dem Auftraggeber den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen.


19. Wird eine Reklamationsmeldung als nicht berechtigt anerkannt, hat MARO das Recht, alle Reisekosten, Arbeitszeit der Mitarbeiter von MARO und alle anderen Reklamationskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


20. Die Reklamationsmeldung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einstellung der Zahlung für die reklamierte Ware sowie für die ganze Bestellung.


21. Nicht von der Garantie umfasst sind:
21.1. Schäden, die durch Nichtbeachtung der Montageanleitung entstanden sind,
21.2. Schäden, die durch natürliche Abnutzung (von Rollen, Bezugsstoffen usw.) und durch Verschmutzung entstanden sind,
21.3. mechanische Schäden, die durch eine externe Gewalt entstanden sind und die nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind,
21.4. Schäden, die im Transport oder bei Umladung entstanden sind (gilt nicht für Eigentransport von MARO),
21.5. Fehlfunktionen oder Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung oder auf die Fahrlässigkeit des Benutzers oder auf den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts zurückzuführen sind,
21.6. Abweichungen in Farbton von Melamin und Bezugsstoffen, bei Produkten, die nicht gleichzeitig bestellt wurden, für deren Herstellung Komponenten von Zulieferern aus verschiedenen Produktionschargen verwendet wurden,
21.7. Produkte, an denen Modifikationen, Konstruktionsänderungen oder unsachgemäße Reparaturen von unbefugten Personen vorgenommen wurden,
21.8. Mechanische Beschädigung der Lackbeschichtung von Holz- und Metalloberflächen durch unsachgemäße Nutzung, insbesondere durch übermäßige Feuchtigkeit, Hitze, Kälte oder Sonneneinstrahlung,
21.9. Bei Produkten mit Elementen aus Naturholz, Naturleder und Furnier, die durch natürliche Beschaffenheit geprägt sind, lässt sich der ästhetische Endeffekt, d.h. Farbe, Farbton, nicht im Voraus bestimmen. Demzufolge lässt MARO geringfügige Unterschiede innerhalb einzelner Elemente zu, die durch die oben genannten Eigenschaften bedingt sind.


22. Garantiebedingungen für die Dienstleistung BookinGO
22.1. Die Garantiezeit für das System beträgt 12 Monate vom Lieferdatum, sofern die Parteien bei der Bestellung nichts anderes vereinbart haben.
22.2. Die Garantiereparaturen für das System werden durch den Lieferanten per Fernzugriff durchgeführt. Der Besteller ist verpflichtet, für die Dauer der Garantieleistung einen Fernzugriff auf die Software und das Kommunikationssystem zu sichern. Der Fernzugriff soll über das Internet und über eine Verbindung zwischen der IT-Infrastruktur des Lieferanten und dem Server am Sitz des Bestellers erfolgen. Der Zugriff über das Internet wird vom Besteller über ein separates Teilnetz - das Virtual Private Network (VPN) - hergestellt.
22.3. Im Falle eines Fehlers ist der Besteller verpflichtet, die erste Überprüfung des gemeldeten Problems vorzunehmen, um einen Fehler seitens des Nutzers/des Bestellers oder seiner abhängigen IT-Systemen auszuschließen. Falls das Problem weiterhin besteht, informiert ein befugter Mitarbeiter des Bestellers den Lieferanten oder seinen Unterauftragnehmer über das Problem über das Ticketsystem unter https://support.app.eveo.pl/en/ oder in einer E-Mail an helpdesk@smartoffice.expert. Bei Nichterhalt einer Bestätigung über den Eingang der Servicemeldung innerhalb der Reaktionszeit über das Ticketsystem oder von der oben genannten E-Mail-Adresse, soll der Eingang der Servicemeldung vom Besteller telefonisch unter +48 534 384 934 bestätigt werden.
22.4. Unter einer Servicemeldung versteht man die Mitteilung des Problems dem diensthabenden Mitarbeiter des Lieferanten (oder seines Unterauftragnehmers) in den Geschäftszeiten, d.h. von 8.00 bis 16.00 Uhr, mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung.
22.5. Die Servicemeldung über das Formular oder an die oben genannte E-Mail-Adresse gilt als eingereicht, sobald der Besteller eine E-Mail-Nachricht mit der Bestätigung über den Eingang der Servicemeldung erhalten hat oder sobald der Lieferant (oder sein Unterauftragnehmer) das telefonisch bestätigt hat.
22.6. Der Besteller ist verpflichtet, die Servicemeldung in der oben, unter Punkt 22.3 beschriebenen Weise vorzunehmen. Eine in anderer Weise erfolgte Servicemeldung hat keine rechtlichen und faktischen Wirkungen, insbesondere verpflichtet sie den Lieferanten nicht zu einer Servicereaktion. Die Servicemeldung gilt zu dem Zeitpunkt als eingereicht, zu dem der Lieferant den Empfang der Meldung bestätigt, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller eine Bestätigungs-E-Mail erhält. Sollte es keine Möglichkeit geben, den Empfang der Servicemeldung auf die im vorstehenden Satz genannte Weise zu bestätigen, kann der Mitarbeiter des Lieferanten den Empfang der Servicemeldung telefonisch, auch per SMS bestätigen.
22.7. Im Rahmen der Garantie für die Software ist der Lieferant verpflichtet, Fehler innerhalb von 12 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Meldung zu beheben. Die Fehlermeldungen des Bestellers werden vom Lieferanten innerhalb von 72 Stunden nach dem Eingang der Meldung bestätigt.
22.8. Der Besteller verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Lieferanten die Garantieleistung zu ermöglichen, insbesondere:
a. den notwendigen Zugriff auf das System zu sichern, der zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages erforderlich ist,
b. auf Anfrage den Mitarbeitern des Lieferanten Informationen zu erteilen, die für die Erbringung der unter diesen Vertrag fallenden Dienstleistungen erforderlich sind,
c. den Lieferanten über alle Konfigurationsänderungen des Kommunikationssystems zu informieren, die einen Einfluss auf den Betrieb des Systems haben können,
d. eine Datenübertragungsverbindung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten herzustellen, auf Wunsch des Lieferanten einen Fernzugriff auf das System vom Sitz des Lieferanten oder von einer Niederlassung des Lieferanten aus zu ermöglichen.
22.9. Sollte kein Fernzugriff (wie oben beschrieben) auf das System möglich sein oder sollten die Mitarbeiter des Bestellers die zur Erbringung der Garantieleistung notwendigen Informationen nicht erteilen, verlängert sich die Reparaturzeit um die Dauer des fehlenden Zugriff/der fehlenden Informationen.
22.10. Verzögerungen, die auf eine Handlung oder eine Unterlassung des Bestellers zurückzuführen sind, verschieben die Einhaltung der Frist für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in der Weise, dass die Gesamtdauer der Verschiebungen der Dauer der nicht durch den Lieferanten verursachten Verzögerung entspricht. Der Lieferant haftet nicht für die aus diesem Grund erfolgende Verschiebung der Termine für die Vertragserfüllung, und die Vertragserfüllung gilt in einem solchen Fall als fristgerecht erfolgt.