(gültig ab 01.11.2021r.)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fabryka Mebli Biurowych MARO Sp. o. o. gelten für alle Verkaufsverträge der Firma Fabryka Mebli Biurowych MARO Sp. o. o. (nachstehend „MARO“, „unser” genannt) mit Frimensitz in Polen, 62-052 Komorniki, ul. Fabianowska 100.
Die Ware und die Dienstleistungen von MARO werden ausschließlich auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geliefert. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen auch dann, wenn sie in Einzelfällen nicht noch einmal explizit genannt werden. Die von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Anwendung von MARO hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird, sind nicht bindend, auch wenn MARO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Das betrifft auch den Fall, in dem MARO in Kenntnis abweichender AGB des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausgeführt hat. Die AGB des Auftraggebers sind für MARO nicht bindend auch in dem Fall, wenn sie von den gesetzlichen Regelungen abweichen – unabhängig von den Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden Bedingungen verlieren ihre Wirksamkeit, sobald sie von MARO durch neue ersetzt werden.
3.1.Informationen, Preislisten oder andere Werbe- und Handelsunterlagen, die an einen nicht bestimmten Empfänger gerichtet sind, stellen kein Angebot dar, sondern lediglich eine Einladung zur Verhandlung.
3.2.Die Lieferung der Ware erfolgt auf der Basis einer schriftlichen Bestellung, in der die Bedingungen ihrer Ausführung genannt werden, insbesondere eine genaue Bestimmung des Sortiments, der Menge und der Farbe der bestellten Ware. Bedingungen, die nicht schriftlich festgelegt wurden, gelten als nicht vorbehalten.
3.3.Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn eine "Auftragsbestätigung" oder eine automatisch generierte E-Mail-Bestätigung an den Auftraggeber geschickt wird.
3.4.Die Anfertigung der bestellten Ware erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der „Auftragsbestätigung“ oder einer E-Mail-Bestätigung.
3.5.An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, gutachterlichen Stellungnahmen und anderen Dokumenten, die dem Auftraggeber beim Vertragsabschluss vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wurden, behält sich MARO Eigentumsrechte, Urheberrechte sowie Patent- und Gebrauchsmusterschutz vor. Die vorgenannten Dokumente sind ausschließlich für die mit dem Angebot verbundenen Zwecke bestimmt und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von MARO weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder außenstehenden Dritten zugänglich gemacht werden.
4.1.Alle von MARO angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Angebot von MARO nicht anders angegeben wurde, enthält der Preis keine Transportkosten (ab Werk gemäß INCOTERMS 2000).
4.2.Der Preis ist ohne Abzüge (Bankgebühren usw.) nach Erhalt der Originalrechnung innerhalb der auf der Rechnung als Zahlungsdatum angegebenen Frist zu zahlen.
4.3.Bei Zielüberschreitung gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass andere Gründe angegeben werden müssen. Ab dem ersten Verzugstag ist MARO berechtigt, vertragsmäßige Verzugszinsen in der Höhe des aktuellen gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen. Im Falle eines höheren Schadens behält sich MARO das Recht vor, einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch zu erheben. Über die Möglichkeit der Zinsberechnung hinaus ist MARO berechtigt, den Auftraggeber mit einer Liefersperre zu belegen und weitere Lieferungen nur dann auszuführen, wenn der Auftraggeber alle fällige Rechnungen beglichen und Zahlungen für künftige Lieferungen ordnungsgemäß sichergestellt hat. Sollte der Auftraggeber die von MARO gestellten Forderungen innerhalb von 14 Tagen nicht erfüllen, hat MARO das Recht - ohne zusätzliche Fristen anzugeben – von Verträgen zu allen oder manchen noch nicht realisierten Bestellungen zurückzutreten. Werden von MARO die oben genannten Rechte in Anspruch genommen, so entstehen seitens des Auftraggebers keine Ansprüche gegen MARO.
4.4.Unabhängig von den Hinweisen des Auftraggebers werden Zahlungen nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet. Bei zusätzlichen Kosten und Verzugszinsen ist MARO unabhängig von den Hinweisen des Auftraggebers dazu berechtigt, die geleisteten Zahlungen zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.5.Sollten MARO Umstände bekannt werden, die auf die Insolvenz oder mangelnde Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hinweisen oder der Auftraggeber in Verzug mit Zahlungen gerät oder ein Insolvenzantrag gegen den Auftraggeber gestellt wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens eingereicht wurde, hat MARO das Recht, die Ausführung der Bestellungen, die schon eingegangen, aber noch nicht ausgeführt worden sind, einzustellen und weitere Bestellungen nur dann auszuführen, wenn der Auftraggeber von MARO bestimmten Sicherheiten vorgelegt oder eine Vorauszahlung geleistet hat. Sollte der Auftraggeber den Aufforderungen von MARO nicht nachkommen, behält sich MARO das Recht vor, von allen Verträgen zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche diesbezüglich gegen MARO zu.
4.6.Nimmt der Auftraggeber das Recht in Anspruch, vom Vertrag zurückzutreten, so ist er verpflichtet, die von MARO getragenen und belegten Aufwendungen zurückzuerstatten. Das Recht auf weitere Schadensersatzansprüche seitens MARO bleibt hiervon unberührt. Unter den oben genannten Umständen ist MARO auch dazu berechtigt, den Weiterverkauf unserer Ware durch den Auftraggeber zu untersagen und nicht bezahlte Ware auf Kosten des Auftraggebers abzuholen.
4.7.Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur im Fall seiner durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber MARO zu oder dann wenn MARO der Aufrechnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dem Auftraggeber steht allerdings kein Aufrechnungsrecht hinsichtlich der durch Abtretung erworbenen Forderungen zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aus irgendeinem Grund Zahlungen einzustellen.
5.1. Informationen über die Beschaffenheit der Ware sind in den am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Produktbeschreibungen enthalten, die jederzeit bei MARO überprüft oder auf Wunsch des Auftraggebers jederzeit an ihn gesendet werden können.
5.2.MARO ist nicht verantwortlich für die Vollständigkeit und für die Kompatibilität der Ware mit der Innenausstattung der Räume, für die die Ware bestimmt ist.
5.3.MARO haftet nicht für eventuelle Schäden, die entstehen, wenn die vom Auftraggeber bestellte Ware nicht für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmt wird oder unter ungewöhnlichen Bedingungen benutzt wird.
5.4.MARO haftet nicht dafür, dass sich einzelne Chargen in den Farbtönen voneinander geringfügig unterscheiden können. MARO haftet nicht für Farbveränderungen, die von den atmosphärischen Bedingungen abhängig sind, insbesondere, wenn die Lichteinstrahlung unterschiedlich ist.
5.5.MARO haftet nicht für geringfügige Abweichungen in den Maßen der bestellten Ware.
5.6.MARO ist nicht für die Montage der Ware verantwortlich, sofern im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart wurde.
5.7.MARO übernimmt auch keine Verantwortung für die Nützlichkeit der Ware, die vom Auftraggeber bei MARO bestellt wurde, um das vom Auftraggeber beabsichtigte Wirtschaftszweck zu erreichen. MARO setzt voraus, dass der Auftraggeber die Nutzungsbedingungen der Ware und die Räumlichkeiten richtig eingeschätzt hat und die Räume, in denen sich die Ware befinden soll, zweckmäßig entworfen hat.
5.8.Eine unsachgemäße Verwendung von MARO Produkten sowie deren fehlerhafter Aufbau und Montage können sich negativ auf die Beschaffenheit und die Verwendbarkeit der Produkte auswirken. Aufbauschemata und Montageanweisungen von MARO sollen immer genau befolgt werden. Die vorgenannten Unterlagen werden dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
5.9.MARO ist nicht verantwortlich für die Möglichkeit der Zustellung unserer Produkte, wenn der Auftraggeber MARO über die Einschränkungen der Infrastruktur bei dem Empfänger, über die fehlende Zufahrtsmöglichkeit oder über erforderliche Formalitäten, die im Voraus erledigt werden mussten, nicht informiert hat.
6.1.MARO ist nur dann zur Lieferung der Ware verpflichtet, wenn das Angebot, der Vertrag oder die Auftragbestätigung von MARO dies vorsieht.
6.2.In diesem Fall beginnt die angegebene Lieferzeit zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem alle Unterlagen und Informationen von dem Auftraggeber übergeben werden, die für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
6.3.Die Ware wird in einer von dem Lieferanten bestimmten Weise verpackt, gekennzeichnet und beschrieben. Die Art und Weise der Verpackung kann bei einzelnen Lieferungen unterschiedlich sein.
6.4.Nur bei Eigentransport von MARO haftet MARO für Transportschäden, die durch Beschädigung oder Verschmutzung der Ware infolge unsachgemäßer Verpackung oder wegen mangelnden Schutzes entstanden sind.
6.5.MARO haftet nicht für Schäden, die während der Einlagerung der Ware im Lager des Auftraggebers entstanden sind.
6.6.Im Falle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die MARO nicht zu vertreten hat, wie z. B. Nichtbelieferung seitens unserer Lieferanten, Betriebsstörungen verursacht durch Feuer, Wasser und andere Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Material- und Energiemangel, Transportstörungen, Maßnahmen staatlicher Behörden (auch wenn die oben genannten Umstände bei MARO Lieferanten eintreten) – behält sich MARO das Recht vor - soweit MARO infolge der oben genannten Umstände ohne unser Verschulden nicht imstande ist, seine Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen - den Liefer- oder Leistungstermin um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. In jedem Fall steht dem Auftraggeber das Recht zu, MARO eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen in schriftlicher Form zu setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mindestens 3 Wochen überschritten worden ist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Abnahme der Ware selbst verzögert. Dem Auftraggeber stehen diesbezüglich keine Ansprüche gegen MARO zu.
6.7.Teillieferungen sind zugelassen. Falls die Bestellung von MARO teilweise realisiert wurde, steht dem Auftraggeber die oben genannte Berechtigung (insbesondere das Rücktrittsrecht) ausschließlich in Bezug auf die bisher nicht realisierten Teile der Bestellung zu.
6.8.Falls die bestellte Ware durch den Auftraggeber nicht termingerecht abgeholt wird, nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist für Warenabnahme, ist MARO berechtigt, diese Ware freihändig zu verkaufen. Der daraus resultierende Erlös wird auf unsere Forderung auf Zahlung für die nicht abgeholten Waren angerechnet. Dies schränkt unser Recht nicht ein, weitgehende Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend zu machen, insbesondere im Fall der eventuellen Differenz.
6.9.Wird die vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf der im § 6.6 bestimmten Nachfrist lediglich berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche zu erlangen. Der Schadenersatz erstreckt sich auf typische und beim Vertragsschluss vorhersehbare Schäden und beträgt maximal 1% des Nettobetrags für jede vollendete Woche des Verzugs, jedoch nicht mehr als 5% des Nettobetrags. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn er sich selbst mit der Warenabnahme in Verzug befindet.
7.1.Falls es nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftragsgegenstand auf MARO Kosten und Gefahr an den vom Auftraggeber benannten Ort geliefert wird, geht das Risiko eines versehentlichen Verlusts oder einer Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die für den Transport verantwortliche Person übergeben wurde oder sobald die Ware zwecks Versendung unser Produktionswerk/Lager verlassen hat, gleichgültig ob der Transport mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt oder MARO einen Dritten mit dem Transport beauftragt hat, und gleichgültig ob die Transportkosten von MARO getragen werden. Die Umladung der Ware liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
7.2.Verzögert sich die Abholung der Ware aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, geht das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware mit dem Moment der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
8.1.Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn er die Verpflichtung erfüllt hat, das Liefergegenstand zu untersuchen und MARO gemäß dem Gesetz und/oder gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen über festgestellte Mängel zu informieren. Der Auftraggeber wird MARO innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich über sichtbare und erkennbare Mängel informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die festgestellten Mängel detailliert zu beschreiben. Über versteckte Mängel oder Mängel, die bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchung nicht festgestellt werden können, informiert der Auftraggeber MARO in schriftlicher Form innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Feststellung des Mangels. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zur Verwirkung der Gewährleistungsrechte für die davon betroffenen Mängel. Durch Untersuchung von gerügten Mängel oder Vornahme von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass MARO eine Einwendung verspäteter oder fehlerhafter Mängelrüge erhebt.
8.2.MARO ist nicht verantwortlich für Mängel und Fehler, die durch natürliche Abnutzung, durch Nichteinhaltung der gegebenen Hinweise und durch unbefugte Änderungen an der gelieferten, montierten und/oder gebrauchten Ware entstanden sind. Dies gilt auch für fehlerhafte Montage der Ware durch den Auftragnehmer oder durch Dritte sowie für unsachgemäße Verwendung, Entladung und Lagerung der Ware.
8.3.Unsere Gewährleistungshaftung erlischt nach 1 (einem) Jahr ab dem Tag der Warenabnahme durch den Auftraggeber. Wird ein Mangel festgestellt, verpflichtet sich MARO nach seiner Wahl, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ware zu liefern. Im Fall, wenn die Ware bereits zweimal erfolglos repariert oder ersetzt wurde, kann der Auftraggeber eine proportionale Preisminderung beantragen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei eventuelle weitere Ansprüche dem Auftragnehmer ausschließlich in dem unter Ziffer 9 genannten Umfang zustehen.
8.4.Bei Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers, die mit der Verpflichtung zur Festlegung einer angemessenen Frist verbunden sind, gilt die Frist als angemessen, wenn sie mindestens 30 Werktage beträgt. MARO darf es verweigern, einen Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Als unverhältnismäßig hohe Kosten sind insbesondere die Kosten anzusehen, die 30% des Marktwertes der verkauften Ware übersteigen.
8.5.MARO hat alle zum Zwecke einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Ersetzte Waren werden unser Eigentum.
8.6.Wird der Mangel nicht festgestellt, trägt der Auftraggeber alle Kosten der Warenuntersuchung.
8.7.Gewährleistungsansprüche gegen MARO kann nur unmittelbar der Auftraggeber geltend machen; diese Ansprüche dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
8.8.Bei unwesentlichen Mängeln steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Verweigerung der Warenabnahme nicht zu.
8.9.Sollte von MARO eine Garantie für die verkaufte Ware gewährt werden, werden die Garantiebedingungen in einem separaten Garantieschein festgelegt. In den im Garantieschein nicht geregelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung.
9.1.Soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt ist, haftet MARO ausschließlich wegen Verletzung wesentlicher, vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und zwar nur bei unserem Vorsatz oder unserer grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Bevollmächtigten, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen, die von MARO mit Erfüllung der Pflichte beauftragt wurden. Unter Berücksichtigung der unten angeführten Haftungsbegrenzungen haften wir für einen nachgewiesenen Schaden nur in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe - als typische Folge der Pflichtverletzung - für MARO bei Vertragsschluss voraussehbar und für den Auftraggeber nicht abwendbar war.
9.2.MARO haftet nicht für andere Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Insbesondere haftet MARO nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers und dessen Geschäftspartner sowie für culpa in contrahendo.
9.3.Die Beweislast, dass der Mangel schon vor dem Gefahrübergang oder auf eine in der verkauften Sache bereits vorher bestehende Ursache zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber.
9.4.Eine andere als auf Schuldprinzip basierende Haftung für Schaden wird ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
10.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum der gelieferten Waren geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ihm und mit den Unternehmern aus seiner Kapitalgruppe, sowie Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand stehen, beglichen werden. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der bedingten oder künftig entstehenden Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders von dem Auftraggeber bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Abrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
10.2. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist MARO berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Macht MARO diesen Anspruch geltend, so bleibt die Wirksamkeit des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages unbeschadet, auch in Bezug auf die Möglichkeit der Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen. Macht MARO diesen Anspruch geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn MARO dies ausdrücklich in Schriftform erklärt.
Es gilt das Recht der Republik Polen unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige ordentliche Gericht in Poznań. MARO ist allerdings berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz/Wohnort zu verklagen.
12.1.Im Falle, wenn MARO nach dem von dem Auftraggeber zugestellten Muster, Modell oder unter Verwendung des vom Auftraggeber zugestellten Materials den Auftrag ausführt, stellt der Auftraggeber sicher, dass Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, Rechte aus einer Erfindung, u.a.) auf dem Gebiet der Republik Polen hierdurch nicht verletzt werden. MARO wird den Auftraggeber über alle MARO bekannten den Dritten zustehenden und/oder von Dritten angemeldeten Rechte unterrichten. Der Auftraggeber hat MARO von Ansprüchen Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu beheben. Werden von einem Dritten die mit der herzustellenden oder zu liefernden Produkte verbundenen Rechte erhoben, so ist MARO berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten einzustellen. Sollte durch den Verzug die weitere Ausführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist MARO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In oben erwähnten Fällen stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen MARO zu.
12.2. Kommt der Vertrag nicht zustande, werden die MARO überlassenen Muster dem Auftraggeber auf dessen Wunsch zurückgegeben, sonst werden sie von MARO vernichtet. Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend.
12.3. MARO stehen die Urheber- und andere gewerblichen Schutzrechte, insbesondere unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von MARO oder von einem Dritten im Auftrag von MARO gestalteten Modellen, Formen, Entwürfen und gelieferter Ware zu.
Wird in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Schriftform hingewiesen, ist darunter auch Telefax und E-Mail zu verstehen.
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenige zulässige Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden in der polnischen Sprache verfasst und später ins Deutsche übersetzt. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten wird der Text in polnischer Sprache als authentisch und wirksam angesehen.
(gültig ab 01.11.2021r.)
1. Fabryka Mebli Biurowych MARO sp. z o.o. (nachstehend: ‘MARO’ genannt) garantiert, dass die Produkte von MARO ordnungsgemäß funktionieren.
2. Die vorliegenden Garantie- und Reklamationsbedingungen sind integrierender und ergänzender Bestandteil von „Kaufverträgen“, „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, der aktuellen „Preisliste MARO“ und Dienstleistungsverträgen zwischen MARO und dem Auftraggeber und gelten für Produkte und Dienstleistungen von MARO, sofern die Verträge nichts anderes vorsehen.
3. Der räumliche Geltungsbereich der Garantie ist auf Republik Polen oder auf das Land des Auftraggebers beschränkt.
4. Die Gewährleistungsfrist für die Produkte von Fabryka Mebli Biurowych MARO sp. z o.o. ist vielfältig:
4.1. Ein Standardprodukt hat eine 5-Jahres-Garantie,
4.2. Ein nicht standardmäßiges Produkt, das nicht in der aktuellen Preisliste enthalten ist, hat eine Garantiezeit von 1 Jahr,
4.3. Bewegliche Möbelteile (z. B. Räder, elektrische Mechanismen, pneumatische Mechanismen, Kunststoffelemente, Schlösser usw.) unterliegen einer einjährigen Garantie,
4.4. Elektrisches und elektronisches Zubehör wie Bluetooth, WLAN-Module, Displays, Fernbedienungen, Mediaports, Steckdosen, usw. - 2 Jahre,
4.5. Natürliche Elemente natürlichen Ursprungs: Sinter, Furnier, Naturholz, Naturleder usw. unterliegen einer einjährigen Garantie. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, die auf Produktions- und/oder Montagefehler zurückzuführen sind, sofern diese Tätigkeiten von MARO durchgeführt wurden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Sachmängel und Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind.
4.6. Wenn die Gewährleistungsfrist für ein Produkt oder ein in der Produktkonfiguration enthaltenes Element im Kaufvertrag für einen anderen als den oben genannten Zeitraum festgelegt wurde, gilt die im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsfrist.
5. Eine Garantiereparatur wird nach Erfüllung folgender Voraussetzungen geleistet:
5.1. Übersendung der Reklamationsmeldung an den Vertriebspartner von MARO, der diesen Auftrag ausgeführt hat; oder wenn das Produkt direkt bei MARO gekauft wurde, Übersendung der Reklamationsmeldung auf elektronischem Weg an die EMail-Adresse: maro@maro.pl oder über die B2B Plattform www.shop.maro.pl oder persönliche Übergabe der Reklamationsmeldung am Firmensitz. Das Reklamationsformular ist unter www.shop.maro.pl abrufbar,
5.2. Vorlage eines Kaufbelegs – der Rechnung,
5.3. Übergabe mangelhafter Ware an den Vertriebspartner oder an den Firmensitz von MARO. (Das Produkt soll gereinigt, sorgfältig verpackt und gegen Transportschaden gesichert werden).
6. Bei Anlieferung der Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, in Anwesenheit des Zustellers den Zustand und die Anzahl der Packstücke zu überprüfen. Bei einem Transportschaden, falls an der Verpackung oder am Klebeband Beschädigungen sichtbar sind, muss beim Wareneingang der Inhalt der Sendung auf Schäden und Vollständigkeit unbedingt überprüft werden und ein Protokoll erstellt werden. In diesem Fall wie auch im Fall, wenn die auf den Transportdokumenten angegebene Anzahl der Packstücke mit der tatsächlich gelieferten Anzahl der Packstücke nicht übereinstimmt, soll ein Protokoll auf dem Reklamationsformular erstellt werden. Die Information darüber soll auch auf dem Transportdokument vermerkt werden. Das Reklamationsprotokoll soll von dem Vertreter des Auftraggebers und von dem Zusteller (dem Fahrer oder dem Kurier) unterschrieben werden. Wurde der Frachtbrief, der Lieferschein und/oder der Frachtbrief von dem Empfänger vorbehaltlos quittiert, so werden von MARO Reklamationen wegen fehlender Packstücke oder wegen Beschädigung der Produkte, die in den im Transport beschädigten Verpackungen geliefert wurden, nicht anerkannt.
6.1. Fehlende Anzahl der Packstücke und Beschädigungen im Transport sollen am Tag der Zustellung reklamiert werden.
6.2. Sollte das Sortiment der gelieferten Ware mit der Bestellung nicht übereinstimmen oder gibt es Mängel, die bei der Anlieferung nicht festgestellt werden konnten (die Verpackung war nicht beschädigt), so kann das innerhalb von fünf (5) Werktagen vom Zustellungstag reklamiert werden.
6.3. Für Reklamationsaufnahme sollen sowohl ein Reklamationsprotokoll als auch Fotos der beschädigten Ware und der Verpackung eingereicht werden.
6.4. Bei mangelhafter Ware sollte außerdem ein Foto vom Qualität-Check-Etikett zugeschickt werden.
6.5. Die Mängel der Ware sollen von dem Auftraggeber auf dem Reklamationsformular beschrieben werden, damit die Reklamationsabwicklung von MARO ohne unnötigen Verzug verläuft. Wird kein Reklamationsprotokoll innerhalb der oben genannten Frist eingereicht, so wird angenommen, dass der Auftraggeber die Lieferung vorbehaltlos und ganzheitlich hinsichtlich der Menge und Qualität angenommen hat. In diesem Fall wird die Rechnung für die Lieferung fällig und ist innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen.
7. Die Reklamation wird innerhalb von fünf (5) Werktagen vom Reklamationseingang von MARO überprüft. Innerhalb von dieser Frist wird der Vertreter von MARO den Reklamanten in einer Nachricht an die in der Reklamation angegebene E-Mail-Adresse oder an die Postanschrift über das Ergebnis der Überprüfung informieren, ob die Reklamation als berechtigt anerkannt oder abgelehnt wurde und darüber hinaus wie die Reklamation gelöst wird.
8. Wird die Reklamation von MARO als berechtigt anerkannt , so wird MARO nach seiner Wahl, den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern.
9. Bei mangelhafter Ware werden die Mängel zuerst beseitigt. Falls die Beseitigung von Mängeln unmöglich ist, wird MARO die Ware gegen eine mangelfreie Ware ersetzen.
10. Ist die Beseitigung von Mängel an der gekauften Ware unmöglich oder kann die Ware gegen eine mangelfreie Ware nicht ersetzt werden und ist der Mangel unwesentlich, steht dem Auftraggeber – nach vorheriger Absprache mit MARO – eine dem Mangel angemessene Preisminderung zu.
11. Wird eine Reklamation wegen Qualitätsmangel von MARO als berechtigt anerkannt, hat MARO das Recht, die Rücksendung der Ware zu verlangen. Von den Parteien wird vereinbart, wie, wo und wann die reklamierte Ware abgeholt werden soll. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten von MARO. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware für die Rücksendung wenigstens auf diese Weise zu sichern, wie die Ware bei Anlieferung gesichert war. Der Rücksendung soll eine Kopie des Reklamationsprotokolls beigefügt werden.
12. Ist der Reklamationsgegenstand ein Importprodukt und hat es MARO nicht vorrätig, so wird dieses Element unverzüglich, sobald es an MARO geliefert wird, ausgetauscht. Der Auftraggeber wird in diesem Fall schriftlich über den voraussichtlichen Termin der Lösung der Reklamation informiert.
13. Wird die Herausgabe des mangelhaften Produktes oder des reklamierten Teils zwecks Reparatur bei MARO verweigert oder wird die Reparatur in den Räumlichkeiten des Auftraggebers verhindert, so wird MARO von der Erfüllung der Garantiepflichten befreit. Gleichzeitig hat das den Verzicht auf alle Garantieansprüche seitens Auftragsgebers zur Folge.
14. Wird die Reklamation als nicht berechtigt anerkannt, so bekommt der Auftraggeber eine schriftliche Begründung für die Ablehnung der Reklamation und die Ware wird auf Kosten des Auftraggebers an die Verkaufsstelle zurückgeschickt.
15. Wird die Reparatur durch unbefugte Personen durchgeführt oder werden bei der Reparatur nicht originale Ersatzteile verwendet, hat das Garantieverlust zur Folge.
16. Ein Garantiefall berechtigt den Auftraggeber nicht zu Ansprüchen auf entgangenen Gewinn und Schadenausgleich wegen Folgeschäden durch Nutzungsausfall.
17. MARO behält sich vor, Änderungen und Modernisierungen bei der Reparatur vorzunehmen, die keinen Einfluss auf das Aussehen und die Funktionalität des Produktes haben.
18. Alle mangelhaften Produkte oder Produktteile, die ausgetauscht worden sind, werden das Eigentum von MARO. Sollte die reklamierte oder beschädigte Ware nicht zurückgegeben werden, hat MARO das Recht, dem Auftraggeber dafür eine Rechnung auszustellen.
19. Wird eine Reklamationsmeldung als nicht berechtigt anerkannt, hat MARO das Recht, alle Reisekosten, Arbeitszeit der Mitarbeiter von MARO und andere übrige Reklamationskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
20. Eine Reklamationsmeldung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einstellung der Zahlung für die reklamierte Ware und die ganze Bestellung.
21. Nicht von der Garantie umfasst sind:
21.1. Schäden, die durch Nichtbeachtung der Montageanleitung entstanden sind,
21.2. Schäden durch natürliche Abnutzung (Rollen und Bezugsstoffen usw.) und durch Verschmutzung,
21.3. Schäden, die durch mechanische Beschädigung infolge externer Kraft entstanden sind, die nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind,
21.4. Schäden, die beim Transport oder bei Umladung entstanden sind (gilt nicht für Eigentransport von MARO),
21.5. Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung, Fahrlässigkeit oder unübliche Nutzung,
21.6. Unterschiede und Abweichungen in Farbton von Melamin und Bezugsstoffen bei Produkten, die nicht gleichzeitig bestellt wurden, für deren Herstellung Komponenten von Zulieferern aus verschiedenen Produktionsserien verwendet wurden,
21.7. Produkte, an denen irgendwelche Veränderungen, Konstruktionsveränderungen oder unsachgemäße Reparaturen von unbefugten Personen vorgenommen wurden,
21.8. Mechanische Beschädigung der Lackbeschichtung von Holz- und Metalloberflächen durch unangemessene Nutzung, insbesondere durch übermäßige Feuchtigkeit, Hitze, Kälte oder Sonneneinstrahlung,
21.9. Bei Produkten mit Elementen aus Holz, echt Leder und Furnier, die durch Natur geprägt sind, lässt sich der ästhetische Endeffekt, d.h. Farbe, Farbton, nicht im Voraus bestimmen. Demzufolge lässt MARO geringfügige Unterschiede in dieser Hinsicht innerhalb eines Produktes zu.
22. Die vorliegenden Garantie- und Reklamationsbedingungen wurden in der polnischen Sprache verfasst und später ins Deutsche übersetzt. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten wird der Text in polnischer Sprache als authentisch und wirksam angesehen.